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   VG Frankfurt/Oder, 07.11.2013 - 5 K 1151/10   

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VG Frankfurt/Oder, 07.11.2013 - 5 K 1151/10 (https://dejure.org/2013,44780)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 07.11.2013 - 5 K 1151/10 (https://dejure.org/2013,44780)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 07. November 2013 - 5 K 1151/10 (https://dejure.org/2013,44780)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • VG Aachen, 26.02.2007 - 9 K 4145/04

    Zulassung eines Betriebsplanes für den Abschluss der Erzgewinnung im Tagebau

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 07.11.2013 - 5 K 1151/10
    Ist der Betrieb - wie hier - ohne zugelassenen Abschlussbetriebsplan eingestellt worden, eröffnet § 71 Abs. 3 BBergG für die Bergbehörde die Möglichkeit, Anordnungen zu treffen, die zur Erfüllung der in § 55 Abs. 2 BBergG genannten Voraussetzungen erforderlich sind, insbesondere auch mit dem Ziel, einen Grundverwaltungsakt als Vollstreckungsvoraussetzung für die Ersatzvornahme zu schaffen, an der es mit Blick auf die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Abschlussbetriebsplanpflicht ansonsten fehlen würde (vgl. VG Aachen, Urteil vom 26. Februar 2007 - 9 K 4145/04, juris Rn. 82; Boldt/Weller, Bundesberggesetz, § 71 Rdnr. 24).

    Sind danach das Bundes-Bodenschutzgesetz und die zugehörige Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung auf die bergrechtliche Zulassung eines Abschlussbetriebsplanes anwendbar, kann nichts anderes gelten, wenn es sich um ein Einschreiten der Bergbehörde für den Fall handelt, dass es - wie hier - gerade nicht zur Vorlage eines Abschlussbetriebsplanes kommt oder eine vorgelegte Abschlussbetriebsplanung keine Zulassung erfährt (vgl. VG Aachen, Urteil vom 26. Februar 2007 - 9 K 4145/04, juris Rdnr. 95 ).

    Dies gilt unabhängig von der Frage, ob es angesichts der gesetzlichen (Abschluss-) Betriebsplanpflicht überhaupt einer konkreten Gefährdung bedarf (vgl. VG Aachen, Urteil vom 26. Februar 2007 a. a. O. Rn. 99), insbesondere dann, wenn bereits Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Schutzgüter Boden und/oder Grundwasser gegeben sind.

    Denn die Einstellung des Betriebes im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 BBergG wird nicht markiert durch das tatsächliche Ende der Aufsuchungs- oder Gewinnungstätigkeit (so aber VG Aachen, Urteil vom 26. Februar 2007 - 9 K 4145/04, juris Rn 144; Boldt/Weller, BBergG, § 58 Rn. 8 für den Bereich von Maßnahmen nach § 71 Abs. 3 BBergG), sondern durch die Zulassung eines Abschlussbetriebsplanes (Schulte in Piens/Schulte/Graf Vitzthum, Bundesberggesetz, 2. Auflage, § 58 Rdnr. 24), weil die Einstellung des Betriebes im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 die durch einen Abschlussbetriebsplan gem. § 53 BBergG gesteuerte endgültige Einstellung aller betrieblicher Aktivitäten ist (so Schulte ebenda und Piens in Piens/Schulte/Graf Vitzthum, Bundesberggesetz § 53 Rdnr. 63; vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 15. April 2009 - 1 KO 661/07, juris Rdnr. 43; VG Regensburg, Urteil vom 22. Oktober 1991 - RN 6 K 90.2032 - ZfB 1992, 296, 297).

    Die Pflicht zur Aufstellung eines nach § 53 BBergG für die Einstellung des Betriebes erforderlichen Abschlussbetriebsplanes, an dessen Nichtvorliegen im Falle der Betriebseinstellung § 71 Abs. 3 BBergG anknüpft, trifft (allein) den Unternehmer, der zudem unabhängig von Verursachungsbeiträgen für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 BBergG einzustehen hat (so auch VG Aachen, Urteil vom 26. Februar 2007 - 9 K 4145/04, juris Rdnr. 166).

  • BVerwG, 13.12.2007 - 7 C 40.07

    Abschlussbetriebsplan; verantwortliche Person; Unternehmer; gesetzlicher

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 07.11.2013 - 5 K 1151/10
    Sie hat demnach auch Vorrang gegenüber landesrechtlichen Vorschriften über die allgemeine ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit (BVerwG Urteil vom 13. Dezember 2007 - 7 C 40/7- NVwZ 2008, 583 und juris Rn. 8).

    Die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit nach § 58 Abs. 1 BBergG ist daher weitgehend mit der Verhaltenshaftung des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts vergleichbar (vgl. BVerwG Urteil vom 13. Dezember 2007 - 7 C 40/7- NVwZ 2008, 583 und juris).

  • VGH Bayern, 24.08.2010 - 8 BV 06.1795

    Endgültige Einstellung eines Bergbaubetriebes und Adressat bergbaubehördlicher

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 07.11.2013 - 5 K 1151/10
    An solch ausdrücklichen Rechtsnachfolgeregelungen fehlt es im Bundesberggesetz (vgl. Bayrischer VGH, Urteil vom 24. August 2008 - 8 BV 06.1795 -, juris Rdnr. 26).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.10.2010 - 1 A 10689/09

    Zulassung eines bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 07.11.2013 - 5 K 1151/10
    Für einen Rechtsmissbrauch, der im Einzelfall die Grenze dieser Zuweisung darstellen könnte (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05. Oktober 2010 - 1 A 10689/09 - juris Rdnr. 51), bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte.
  • OVG Thüringen, 15.04.2009 - 1 KO 661/07

    Rechtmäßigkeit einer Beauftragung zur Aufrechterhaltung einer Wasserhaltung in

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 07.11.2013 - 5 K 1151/10
    Denn die Einstellung des Betriebes im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 BBergG wird nicht markiert durch das tatsächliche Ende der Aufsuchungs- oder Gewinnungstätigkeit (so aber VG Aachen, Urteil vom 26. Februar 2007 - 9 K 4145/04, juris Rn 144; Boldt/Weller, BBergG, § 58 Rn. 8 für den Bereich von Maßnahmen nach § 71 Abs. 3 BBergG), sondern durch die Zulassung eines Abschlussbetriebsplanes (Schulte in Piens/Schulte/Graf Vitzthum, Bundesberggesetz, 2. Auflage, § 58 Rdnr. 24), weil die Einstellung des Betriebes im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 die durch einen Abschlussbetriebsplan gem. § 53 BBergG gesteuerte endgültige Einstellung aller betrieblicher Aktivitäten ist (so Schulte ebenda und Piens in Piens/Schulte/Graf Vitzthum, Bundesberggesetz § 53 Rdnr. 63; vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 15. April 2009 - 1 KO 661/07, juris Rdnr. 43; VG Regensburg, Urteil vom 22. Oktober 1991 - RN 6 K 90.2032 - ZfB 1992, 296, 297).
  • OVG Brandenburg, 10.06.2002 - 4 A 16/01
    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 07.11.2013 - 5 K 1151/10
    An erster Stelle trifft sie den Unternehmer und im Falle einer Betriebseinstellung gem. § 58 Abs. 2 Satz 1 BbergG zusätzlich lediglich den Inhaber der Aufsuchungs- und Gewinnungsberechtigung (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2002 - 4 A 16/01.Z, S. 4 des Beschlussabdrucks).
  • VG Regensburg, 22.10.1991 - RN 6 K 90.2032

    Genehmigung des Betriebsplanes für die Stillegung von Bergswerksfeldern; Begriff

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 07.11.2013 - 5 K 1151/10
    Denn die Einstellung des Betriebes im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 BBergG wird nicht markiert durch das tatsächliche Ende der Aufsuchungs- oder Gewinnungstätigkeit (so aber VG Aachen, Urteil vom 26. Februar 2007 - 9 K 4145/04, juris Rn 144; Boldt/Weller, BBergG, § 58 Rn. 8 für den Bereich von Maßnahmen nach § 71 Abs. 3 BBergG), sondern durch die Zulassung eines Abschlussbetriebsplanes (Schulte in Piens/Schulte/Graf Vitzthum, Bundesberggesetz, 2. Auflage, § 58 Rdnr. 24), weil die Einstellung des Betriebes im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 die durch einen Abschlussbetriebsplan gem. § 53 BBergG gesteuerte endgültige Einstellung aller betrieblicher Aktivitäten ist (so Schulte ebenda und Piens in Piens/Schulte/Graf Vitzthum, Bundesberggesetz § 53 Rdnr. 63; vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 15. April 2009 - 1 KO 661/07, juris Rdnr. 43; VG Regensburg, Urteil vom 22. Oktober 1991 - RN 6 K 90.2032 - ZfB 1992, 296, 297).
  • BVerwG, 24.02.1997 - 4 B 260.96

    Qualifikation von Quarzsand als grundeigenen Bodenschatz im Sinne des

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 07.11.2013 - 5 K 1151/10
    Denn Quarz oder Quarzit ist nicht nur dann grundeigener Bodenschatz im Sinne des § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG, wenn er sich in seinem natürlichen Zustand zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium eignet, sondern auch dann, wenn sich die in dieser Bestimmung genannten Eignungsvoraussetzungen durch Aufbereitung schaffen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 1997 - 4 B 260.96, juris, Leitsatz und Rdnr. 5).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.1998 - 21 A 6726/95

    Zulassung eines Abschlußbetriebsplans im Tagebau; Recht der Selbstverwaltung und

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 07.11.2013 - 5 K 1151/10
    Dies umfasst Vorkehrungen und Maßnahmen, die erforderlich sind, um eine künftige geplante Nutzung zu gewährleisten, d. h. vorzubereiten und zu ermöglichen (vgl. OVG Münster Urteil vom 15. Mai 1998 - 21 A 6726/95 - juris Rn. 59).
  • OLG Brandenburg, 16.10.2019 - 4 U 107/18

    Inanspruchnahme des Bürgen für die Kosten der Wiedernutzbarmachung für einen

    Ein entsprechender (Grund-)Verwaltungsakt kann Vollstreckungsvoraussetzung für die Ersatzvornahme sein (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 7. November 2013 - 5 K 1151/10 -, Rdnr. 52), deren Kosten ihrerseits nach § 32 VwVGBbg der Hauptschuldnerin als der Anordnungsadressatin auferlegt werden können.
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